Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lauffener Weingärtner eG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lauffener Weingärtner eG
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für
alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und
Verbraucher) aus der gesamten Geschäftsverbindung sind – falls keine
abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z. B. bei
Mitwirkung eines Weinkommissionärs -,die nachstehenden Bedingungen
maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die
Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen
nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht
Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen
dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform
bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht
in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die
Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der
Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Das
Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft
festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste
verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn
Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder
fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des
Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der
Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
3.2Die
Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in
Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist
die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb
angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
3.4 Wird
die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B.
Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände – auch bei
Lieferanten der Genossenschaft –
unmöglich
oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die
Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von
der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag
nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden
Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die
Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber
Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie
die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten
Hilfs- oder Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten
sorgfältig ausgewählt hat . Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre
Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer
anzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach
Maßgabe von § 326 Abs 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den
Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die
Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts
die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3.5 Transportkostenerhöhungen
und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreis
zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach
Vertragsabschluss erfolgt.
3.6 Der
Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten
des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der
Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser
die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die
Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine
besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die
Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang
auf seine Kosten ab.
3.7 Bei
Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als
Warenmuster. Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht. Sollte
ein Jahrgang ausverkauft sein, behalten wir uns vor, einen Folgejahrgang
zu liefern
3.8 Alle
Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die
Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die
Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
3.9 Bei
Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt: Der Käufer
verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des
Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage
vorher anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder
Most sofort nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen. Mit Abschluss
des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der
Verkauf von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“.
Die Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der Käufer. Die in
der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich
nicht auf das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.), sondern auf
die bei Abnahme sich ergebende Literzahl.
4. Verpackung
4.1 Bei
Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise
verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich
in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei.
Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet
werden.
5. Mängelrügen vom Unternehmer
5.1 Rügen
wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender
Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich
anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw.
nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Die
Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmer außer in
den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.
5.2 Der
Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge,
Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche
Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im
Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
6. Kontrolle der Abrechnung
Von
der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer
unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den
ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der
Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft
binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte
die Genossenschaft binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des
Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene
Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist
der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften
zum Schadenersatz verpflichtet.
7. Zahlung
7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
7.2
Bei
Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des
Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des
Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern
bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden (z. B.
Zahlungen an Martini).
7.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
7.4 Bei
Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der
Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als
Erfüllung.
7.5 Alle
aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen
werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen
der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der Genossenschaft
gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der
Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses
Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des
Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche
bleiben unberührt.
7.6 Der
Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der
Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt
sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
7.7 Im
Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren
benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer bei einmaliger
SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden
Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei
erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen
benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer spätestens einen Werktag
vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die
Folgeeinzüge.
8. Leistungsstörungen
8.1 Der
Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung
des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein,
wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate
übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag
mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft
kann im Fall der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne
Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und
Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für
Wertminderung verlangen.
8.2 Wird
der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der
Verbraucher Verzugszinsen von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen
von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die
Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe
gegen Barzahlung verlangen.
8.3 Bei
Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer
ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten,
ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
8.4 Die
Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen
oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse
des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises
Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für
alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer gegen diesen hat oder
künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in
Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird
die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Eigentum des Käufers oder
eines Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit
anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die
Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil,
der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit
dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung
oder Verpackung entspricht.
9.3 Die
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für
die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so
erwirbt
die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen
zur Zeit der Be- und Verarbeitung.
9.4 Der
Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen
in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu
versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die
Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
9.5 Der
Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verschnitt,
Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur im Rahmen
seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen
Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.6 Der
Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für
sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder
sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und
Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag
abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der
veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im
Eigenturm oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit
anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis,
so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der
Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
9.7 Der
Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese
Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht,
Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der
Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die
Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung
nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die
Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um
mehr als 10 %, so
ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
9.8 Bei
Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der
Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche
des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
10.2.1der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
10.2.2der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
10.2.3der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
10.2.4der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
10.2.5der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Schadenersatzansprüche
wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.4 Soweit
die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Die
Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort,
wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der
Bundesrepublik befindet.
11.2 Das
am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der
Genossenschaft, und zwar zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im
Ausland geführt wird.
12. Gerichtsstand
12.1 Ist
der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des
Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Beauftragt die Genossenschaft mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die
genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter
den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand
klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach
ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des
Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
13. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Fall der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
14. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der
Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz
zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren
zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der
Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Die
Genossenschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
Lauffener Weingärtner eG, Im Brühl 48, 74348 Lauffen, den 25.04.2017